Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von entdeckerfilm – Fabian Köchert

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge des Kameramanns/der Kamerafrau (nachfolgend nur „Auftragnehmer" genannt) mit einem Vertragspartner im Bereich der Produktion von Bildern für Fernsehen, Streaming, Online-Plattformen, Social Media, Unternehmenskommunikation sowie sonstige audiovisuelle Medien einschließlich digitaler und interaktiver Formate (nachfolgend nur „Auftraggeber" genannt), soweit es sich dabei um Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB handelt.

 

 

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten keine Gültigkeit, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wird.

 

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Aufträge mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung als Kameramann/Kamerafrau im Rahmen einer Beauftragung als selbstständiger Unternehmer.

2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Buchung unaufgefordert über den beabsichtigten Inhalt der Produktion genaue Auskunft zu geben und auf außergewöhnliche Umstände des Auftrags, wie z. B. besondere Einsatzzeiten, besondere Risiken für Körper und Gesundheit oder das Risiko besonderer moralischer oder seelischer Belastungssituationen, die mit dem Einsatz verbunden sein können, hinzuweisen.

 

2.3 Eine dauerhafte Beschäftigung wird von beiden Vertragsparteien weder beabsichtigt noch begründet.

 

2.4 Es steht dem Auftragnehmer frei, vor, während und nach dem Auftrag auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zum Auftraggeber stehen.

 

2.5 Im Hinblick auf die kreative und/oder journalistische Art der Leistung unterliegt der Auftragnehmer bei der Durchführung seiner Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers. Er ist in der Ausübung und Gestaltung seiner Tätigkeit frei, mit der Ausnahme, dass er auf besondere projektbezogene Vorgaben, denen auch der Auftraggeber unterliegt und die nicht oder nur teilweise im Entscheidungsbereich des Auftraggebers liegen, wie z. B. Ort und Zeitpunkt der Produktion, Rücksicht zu nehmen hat.

 

2.6 Für Krankenversicherung, Rentenversicherung und steuerliche Erklärungs- und Abgabepflichten trägt der Auftragnehmer selbst Sorge.

 

 

3. Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt durch Annahme des Auftragsangebots auf dem Postweg, telefonisch, per Telefax oder per E-Mail zustande.

 

4. Vertragsdauer und Vergütung

4.1 Die Vergütung erfolgt auf der Basis der jeweils vereinbarten auftragsbezogenen Tageshonorare/Tages-Teampreise. Die kleinste Abrechnungseinheit ist ein Tageshonorar bzw. ein Tages-Teampreis. Das vereinbarte Tageshonorar bzw. der vereinbarte Tages-Teampreis bezieht sich auf eine Einsatzzeit von bis zu 10 Std. inkl. 1 Std. Pause. Zur Einsatzzeit zählen auch Bereitschaftszeiten ("Stand-by"), An- und Abfahrtszeiten, Reisezeiten sowie die Zeiten der für den Auftrag notwendigen Vor- und Nachbereitung der Produktion. An-/Abreisetage werden zu je 100 % des Tageshonorares in Rechnung gestellt. "Off-Tage" bei Außenübertragungen (AÜ) oder EB-Produktionen, bei denen eine Übernachtung am jeweiligen Produktionsort stattfindet, werden mit je 50 % des Tageshonorares vergütet.

 

4.2 Einsatzzeiten, die über den pauschalen Rahmen von 10 Stunden hinausgehen, werden pro angefangener weiterer Stunde zusätzlich mit jeweils einem Zehntel des Tageshonorars und einem Aufschlag berechnet. Für die 11. und 12. Stunde beträgt der Aufschlag 25 %, für die 13. und 14. Stunde 50 % zum zehnten Teil des Tageshonorars bzw. Tages‐Teampreises, ab der weiteren Stunde 100 % des Tageshonorars.

4.3 Für Einsätze an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von sonntags 50 % und an gesetzlichen Feiertagen 100 % zum vereinbarten Tagessatz berechnet. Maßgeblich für die Frage des Vorliegens eines Feiertages ist der Ort der Produktion. Bei Produktionen im Ausland gelten die gesetzlich bundesweit festgelegten deutschen Feiertage.

 

4.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber für eine vertragsgemäß erbrachte Teilleistung eine Abschlagszahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Abschlagszahlungen sind sofort fällig.

 

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Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Neukunden, umfangreichen Produktionen, längerfristigen Projekten oder bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers angemessene Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang des jeweiligen Projekts und wird im Einzelfall vereinbart.

 

4.5 Sämtliche Rechnungen sind mit Zugang beim Auftraggeber fällig. Der Auftraggeber gerät spätestens 14 Kalendertage nach Zugang der Rechnung ohne weitere Mahnung in Verzug. Jegliche Abzüge, Skonti oder Einbehalte sind ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung unzulässig.

 

4.6 Die vereinbarte Vergütung des Auftragnehmers versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

4.7 Etwaige Reise- und Unterbringungskosten, die zur Erbringung der Leistung anfallen, sowie ortsübliche Verpflegungsmehraufwendungspauschalen (entsprechend den steuerlich abzugsfähigen Tagespauschalen) werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.

 

 

5. Einräumung von Rechten und Einwilligung

5.1 Die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten oder Leistungsschutzrechten durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber erfolgt aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung einschließlich sämtlicher Nebenforderungen.

Bis zur vollständigen Bezahlung ist jegliche Nutzung, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung oder Weitergabe des vom Auftragnehmer geschaffenen oder gelieferten Materials unzulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde.

Nutzt oder verwertet der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers vor vollständiger Bezahlung ohne entsprechende Rechtseinräumung, ist der Auftragnehmer berechtigt, hierfür eine angemessene zusätzliche Lizenzvergütung nach branchenüblichen Vergütungssätzen zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.

Für den Fall einer unberechtigten Verwertung durch den Auftraggeber tritt dieser bereits jetzt sämtliche ihm aus der Verwertung entstehenden Forderungen gegen Dritte bis zur Höhe der offenen Forderungen des Auftragnehmers an diesen ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

 

 

5.2 Es kann gesondert vereinbart werden, dass die Rechtseinräumung zum Zeitpunkt des Entstehens der urheberrechtlichen Verwertungsrechte erfolgt (z. B. Livesendung).

 

5.3 Sofern der Auftragnehmer als Person selbst Gegenstand von Bildern für Fernsehen oder sonstige audiovisuelle Medien sein soll, so bedarf es der ausdrücklichen, vorherigen Einwilligung des Auftragnehmers in Textform. Eine etwaige Erteilung der Einwilligung erfolgt gegen gesondert zu vereinbarende Vergütung.

 

 

6. Haftung

6.1 Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft unbeschränkt.

 

6.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

Im Übrigen haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

In diesen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie sonstige mittelbare oder entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.

 

6.3 Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen.

 

6.4 Für Drehgenehmigungen und Zugangsrechte sowie die ggf. erforderliche Klärung der Rechte Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte Dritter, insb. deren Recht am eigenen Bild, das Hausrecht Dritter, etwaige Gagenforderungen Dritter etc.) ist der Auftraggeber zuständig.

 

6.5 Sofern im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausführung des erteilten Auftrags Rechte Dritter im Sinne der Ziffer 6.4 verletzt werden, haftet der Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei und ersetzt dem Auftragnehmer etwaige mit der Inanspruchnahme verbundene notwendige Rechtsverfolgungskosten.

 

6.6 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

 

 

7. Beendigung der Zusammenarbeit (Stornierungsbedingungen)

7.1 Der Vertrag kann vom Auftraggeber jederzeit gekündigt (storniert) werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail). Für den Fall der Kündigung gelten folgende Bedingungen: Bei eintägigen Buchungen ist eine Stornierung bis 48 Stunden vor Auftragsbeginn ohne die Verpflichtung zur Zahlung einer Stornopauschale möglich. Bei einer Stornierung zwischen 48 und 24 Stunden vor Auftragsbeginn fällt eine Stornopauschale von 50 % der vereinbarten Vergütung an, danach (weniger als 24 Stunden vor Auftragsbeginn) wird eine Stornopauschale in Höhe der vollen vereinbarten Vergütung fällig.

 

Bei mehrtägigen Aufträgen, auch von nicht zusammenhängenden Tagen, verlängern sich die Stornierungsfristen analog der Dauer des Auftrages (ein zweitägiger Auftrag ist vier Tage vor Beginn der Produktion ohne Zahlungsverpflichtung stornierbar, bis 48 Stunden vorher fallen 50 %, danach 100 % der Vergütung als Stornopauschale an). Bereits entstandene Kosten, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Auftrags verursacht hat, sind gegen Rechnungslegung zu erstatten. Wochenend- und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung der Storno-Fristen nicht berücksichtigt.

 

Der Vertrag kann im gegenseitigen Einvernehmen auch vom Auftragnehmer gekündigt werden, sofern dem Auftraggeber dadurch keine Nachteile entstehen, welche die Durchführung der Produktion gefährden.

7.2 Für Auftragsvolumina von mehr als 10 Tagen ist mit Vertragsabschluss eine gesonderte Regelung zu treffen, die den Auftragnehmer gegenüber Punkt 7.1 nicht benachteiligt. Sofern die Parteien hiervon absehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

7.3 Das Risiko des Ausfalls oder des Abbruchs der Produktion trägt der Auftraggeber, sofern nicht der Auftragnehmer den Ausfall oder Abbruch zu vertreten hat. Ausfall oder Abbruch der Produktion berühren den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nicht. Eine ggf. erforderliche Verschiebung der Produktion gilt als Ausfall in diesem Sinne, die Nachholung der Produktion ist ein neuer Auftrag.

 

Der Auftraggeber tritt sämtliche das Gewerk der Kameraleute betreffende Ansprüche, die ihm aus einem Versicherungsvertrag (gegen die hier aufgeführten Risiken) im Rahmen der beauftragten Produktion zustehen, an den Auftragnehmer ab, sollte es bei einem Abbruch oder Ausfall einer mehr als 2-tägig beauftragten Produktion zu einem Konflikt kommen. Entsprechende Deckungsansprüche des Auftraggebers sind auf Anfrage offen zu legen.

 

8. Verschwiegenheitsverpflichtung

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei sowie über vertrauliche Details der Produktion Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere für vereinbarte Honorarkonditionen, Tagessätze und Zahlungsmodalitäten, die ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen.

Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt über das Vertragsende hinaus, es sei denn, die betreffenden Informationen sind öffentlich zugänglich oder wurden rechtmäßig durch Dritte offenbart.

Gesetzliche Offenbarungspflichten bleiben unberührt; die andere Partei ist in diesem Fall vorab zu informieren, soweit dies rechtlich zulässig ist.

 

 

9. Versicherungen

Besondere Unfallrisiken, die mit dem Produktionsort einhergehen, sichert der Auftraggeber durch eine gesonderte Unfallversicherung auf eigene Kosten ab.

 

10. Equipment und technische Ausrüstung

10.1 Der Auftragnehmer bringt zur Durchführung des Auftrags eigenes technisches Equipment ein. Hierzu können insbesondere Kameras, Objektive, Speichermedien, Tontechnik, Lichttechnik, Drohnen, Gimbal-Systeme, Steadicam-Systeme, Actioncams, Monitore, Recorder, Akkus, Funkstrecken sowie sonstige Produktions- und Aufnahmetechnik gehören.

10.2 Der Auftraggeber haftet für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung der vom Auftragnehmer eingebrachten technischen Ausrüstung, sofern der Schaden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht. Die Haftung des Auftraggebers erstreckt sich insbesondere auf Schäden, die während der Durchführung der Produktion, des Auf- und Abbaus sowie während vom Auftraggeber veranlasster Lagerungs- oder Transportvorgänge entstehen.

10.3 Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Produktionsmitarbeiter, sonstige Beauftragte des Auftraggebers, Dritte, Zuschauer, Besucher, Teilnehmer oder sonstige Personen verursacht werden.

10.4 Werden technische Geräte oder sonstige Ausrüstungsgegenstände auf ausdrückliche Veranlassung des Auftraggebers durch Dritte transportiert, gelagert, aufgebaut, bedient oder beaufsichtigt, erfolgt dies auf Risiko des Auftraggebers. Dies gilt auch dann, wenn die betreffenden Personen nicht unmittelbar beim Auftraggeber angestellt sind.

10.5 Der Auftraggeber haftet ebenfalls für den Verlust oder die Beschädigung von Speichermedien, Datenträgern und Sicherungskopien, sofern sich diese im Verantwortungsbereich des Auftraggebers befinden.

 

11. Datensicherung und Medienverlust

11.1 Der Auftragnehmer verwendet professionelle Speichermedien und branchenübliche Datensicherungsverfahren.

11.2 Eine vollständige Garantie gegen Datenverlust, Dateibeschädigung, technische Defekte von Speichermedien, Übertragungsfehler oder sonstige technische Störungen kann jedoch nicht übernommen werden.

11.3 Nach Übergabe des Materials an den Auftraggeber oder dessen Beauftragte obliegt die weitere Datensicherung ausschließlich dem Auftraggeber.

11.4 Eine Haftung des Auftragnehmers für Datenverlust oder Datenbeschädigung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

11.5 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Rohmaterial, Projektdateien, Tonaufnahmen, Schnittprojekte oder sonstige Produktionsdaten nach Übergabe dauerhaft aufzubewahren oder zu archivieren. Eine weitergehende Archivierung bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

11.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel des übergebenen Materials unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Übergabe, in Textform (z. B. E-Mail) anzuzeigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mängelanzeige, gilt das Material hinsichtlich erkennbarer Mängel als genehmigt.

 

12. Portfolio- und Referenznutzung

12.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, veröffentlichte Produktionen als Referenzprojekt zu benennen.

12.2 Der Auftragnehmer darf hierzu Projektname, Auftraggeber, Produktionsfirma sowie einzelne Ausschnitte in branchenüblichem Umfang für Showreel, Website, Social-Media-Auftritte, Bewerbungen, Angebotsunterlagen und Eigenwerbung verwenden.

12.3 Die vorstehenden Rechte gelten nur, soweit dem keine vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtungen oder Rechte Dritter entgegenstehen.

 

13. Drohnen-, Spezialtechnik- und Risikoeinsätze

13.1 Der Auftragnehmer entscheidet eigenverantwortlich über die sichere Durchführung von Drohnenflügen sowie Einsätzen mit Steadicam-, Gimbal-, Actioncam- oder sonstiger Spezialtechnik.

13.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Einsätze ganz oder teilweise abzulehnen oder abzubrechen, sofern Witterungseinflüsse, Sicherheitsbedenken, technische Risiken oder behördliche Auflagen eine sichere Durchführung nicht gewährleisten.

13.3 Hieraus entstehende Vergütungsansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt, sofern die Ursache nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist und dieser zum vereinbarten Zeitpunkt ordnungsgemäß einsatzbereit war.

 

14. Arbeitszeit, Sicherheit und Ruhezeiten

14.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn die Sicherheit von Personen oder Sachwerten gefährdet ist.

14.2 Dies gilt insbesondere bei Übermüdung, extremen Wetterbedingungen, unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen, technischen Mängeln oder sonstigen Umständen, die eine sichere Durchführung der Produktion gefährden.

14.3 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, gesetzliche Vorschriften oder allgemein anerkannte Sicherheitsstandards zu missachten.

 

15. Zahlungsbedingungen

15.1 In Übereinstimmung mit Ziffer 4.5 sind alle Rechnungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

15.2 Der Auftraggeber gerät spätestens 14 Kalendertage nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit der Forderung ohne weitere Mahnung in Verzug.

15.3 Im Verzugsfall werden Verzugszinsen gemäß § 288 BGB berechnet.

15.4 Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern wird zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von EUR 40,00 erhoben.

15.5 Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden, Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten sowie sonstiger durch den Zahlungsverzug verursachter Kosten bleibt ausdrücklich vorbehalten.

15.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug laufende oder zukünftige Leistungen bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher offener Forderungen auszusetzen.

15.7 Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche des Auftragnehmers bleibt unberührt.

 

16. Reisekosten und Fahrzeugkosten

16.1 Für Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug werden EUR 0,50 pro gefahrenem Kilometer berechnet.

16.2 Zusätzlich werden Parkgebühren, Mautgebühren, Fährkosten, Umweltzonen-Gebühren sowie sonstige notwendige Reisekosten gesondert in Rechnung gestellt.

 

17. Subunternehmer und Zweitteams

17.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags qualifizierte Subunternehmer, freie Mitarbeiter oder Zweitteams einzusetzen. Der Auftragnehmer haftet für deren Leistungserbringung wie für eigenes Handeln.

17.2 Die Auswahl der Hilfspersonen erfolgt nach fachlicher Eignung und branchenüblichen Qualitätsstandards.

17.3 Ein Anspruch auf die ausschließliche persönliche Leistungserbringung durch den Auftragnehmer besteht nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Bei kurzfristiger, unverschuldeter Verhinderung des Auftragnehmers (z. B. durch Krankheit oder Unfall) ist der Auftragnehmer berechtigt, einen qualifizierten Ersatz-Kameramann zu gleichen Konditionen zu stellen, es sei denn, dies ist für den Auftraggeber im Einzelfall unzumutbar.

 

18. Schlussbestimmungen

18.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.

18.2 Gegen Forderungen aus diesem Vertrag kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen, die nicht aus diesem Vertrag stammen, steht dem Auftraggeber nicht zu.

18.3 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht.

18.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail). Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Textformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

19. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

 

Herausgeber & Verwender dieser AGB: Fabian Köchert | entdeckerfilm

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